Rechtsgrundlage für selbstständige Buchhalter
Seit 1981 ermöglicht das Steuerberatungsgesetz Fachkräften im Rechnungswesen, als „Selbstständiger Buchhalter“ tätig zu werden. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in § 6 Nr. 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes. Ein selbstständiger Buchhalter übernimmt die laufende Buchführung für Unternehmen im Handel, Handwerk und für freie Berufe.
Zu den Aufgaben zählen:
- Finanzbuchhaltung: Ordnen, Sortieren, Digitalisieren, Kontieren, Erfassen der laufenden Geschäftsvorfälle eines Unternehmens einschließlich umsatzsteuerrechtlicher Entscheidungen
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Controlling, individuelle Analysen, Unternehmensberatung sowie Büro- und Verwaltungsaufgaben.
- Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Erfassung und Erstellung der Abrechnungen in Papierform oder digital, digitale Personalakte sowie alle Meldungen von Lohnsteuer bis Sozialversicherung.
- Digitalisierung von Belegen, digitaler Datenaustausch zwischen Buchführungsbüro und Mandant sowie Bereitstellung von Software für das digitale Archiv.
Rechts- und Steuerberatung sowie alle Aufgaben, die ausschließlich der Steuerberatung vorbehalten sind, gehören nicht zum Leistungsangebot eines selbstständigen Buchhalters.
§ 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz
„Das Verbot des § 5 gilt nicht für
- die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
- die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
- die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
- das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.“
Buchführung und Buchführungspflicht
Die Buchführung ist neben der Kostenrechnung ein wesentlicher Bestandteil des unternehmerischen Rechnungswesens. Sie umfasst die vollständige und systematische Dokumentation aller Geschäftsvorgänge, die das Vermögen des Unternehmens beeinflussen.
Die Buchführungspflicht gilt sowohl für selbstständige Unternehmer als auch für freiberufliche Selbstständige. Sie ist im Handelsrecht (§ 238 ff. HGB) und im Steuerrecht (§ 140 ff. der Abgabenordnung) festgelegt.
Die Buchführung ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein äußerst wertvolles Werkzeug für Unternehmer. Sie bietet:
- einen klaren Überblick über die aktuelle Vermögenslage des Unternehmens,
- hohe Transparenz und Nachvollziehbarkeit aller Geschäftsvorgänge, die das Vermögen beeinflussen,
- die Grundlage zur Ermittlung von Gewinn und Verlust, also des Unternehmenserfolgs,
- die Basis für die Berechnung der Steuerverpflichtungen.